Papierbriketts sind kein zulässiger Regelbrennstoff für Feuerungen nach 1. BImSchV
Westfalia hat Papierbrikett-Pressen angeboten für Altpapierbriketts mit dem Werbetext:
"Alles wird teuerer! Öl, Gas und Müllabfuhr, aber nicht für Sie! Wie? Mit der Papierbrikett-Presse. Machen Sie aus Ihrem Altpapier Heizenergie. In kürzester Zeit pressen Sie das Brikett in Form, der Heizwert ist mit Kohlen vergleichbar. Einfach das Papier nass machen und dann Pressen. Jetzt lassen Sie die Briketts gut trocknen, um Sie dann in Ihrem Ofen, Küchenherd, Kamin oder Heizkessel zu verbrennen."
Dann kommt ein Hinweis: "Das Verbrennen von Altpapier wird von Kommune zu Kommune unterschiedlich beurteilt, teilweise auch verboten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Amt."
Diese Formulierung erweckt den Eindruck, als könnten die Kommune entscheiden, ob Papier verbrannt werden dürfe oder nicht. Die Kommune kann allenfalls im Bebauungsplan u.a. Anschlusszwang an Fernwärmenetz oder Einschränkungen bzgl. Holzfeuerungen festlegen. Papier darf lediglich in genehmigungspflichtigen Anlagen verbrannt werden, nicht jedoch in kleinen und mittleren Feuerungsanlagen der 1. BImSchV wie z.B. Einzelfeuerungen, Kamin, Kaminöfen und zentralen Feuerungen < 1000 kW Nennleistung.
Die 1. BImSchV führt unter § 3 Brennstoffe Papier nicht als Regelbrennstoff auf, folglich auch nicht Briketts daraus. Papierbriketts sind kein zulässiger Brennstoff in Anlagen der 1. BImSchV. Lediglich zum Feuermachen (Anfeuern) ist etwas Papier zulässig.
Dies schränkt jedoch grundsätzlich niemanden darin ein, eine Presse zur Erzeugung von (Alt)Papierbriketts zu erwerben.